Arbeits- und sozialrechtliche Fragen
Ja. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Krankheit und versicherter Tätigkeit vorliegen. Die geltende Berufskrankheitenliste enthält unter der Nr. 3101 die Bezeichnung "Infektionskrankheiten"; dies schließt auch eine Erkrankung durch COVID-19 ein.
Die Berufskrankheit gilt nicht uneingeschränkt, sondern ist (aktuell noch) auf bestimmte Berufs- und Tätigkeitsfelder beschränkt. Nach der Definition der Rechtsverordnung der Bundesregierung (BKV) ist Voraussetzung, dass der oder die Versicherte "im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war." Es besteht eine Meldepflicht an die gesetzliche Unfallversicherung seitens des Arztes oder der Ärztin, des Arbeitgebenden oder der Krankenkasse bei Verdacht auf eine Berufskrankheit.
Die gesetzliche Unfallversicherung trägt dann die Kosten von Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei der Unfallversicherung kann unter anderem auch eine finanzielle Unterstützung beantragt werden, zum Beispiel Verletztengeld, Übergangsgeld oder Pflegegeld. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch der Anspruch auf Rentenzahlung entstehen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.
► Weitere Infos finden Sie hier bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Die medizinische Bewertung von Einschränkungen aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen ist in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) verankert, welche wiederum die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ als Anlage beinhaltet. Die Erkrankung an Post-COVID ist bislang noch nicht in diesen Grundsätzen erfasst. Daher ist es aktuell nur möglich, die Symptome der Post-COVID Erkrankung mit ähnlichen Krankheitsbildern und deren Auswirkungen zu vergleichen und eine Gesamtbewertung zu erhalten. Dies kann dann dazu führen, dass ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vergeben wird. Hierfür müssen die Beeinträchtigungen jedoch schon seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Ja, das ist möglich, die behandelnde Hausärztin/der behandelnde Hausarzt oder Fachärztin/Facharzt kann einen entsprechenden Antrag stellen. Je nach Symptomatik richtet sich die Auswahl der Einrichtung danach, in welcher Indikation die Beschwerden am besten behandelt werden können. Eine gute Übersicht findet sich auf der Website: https://www.qualitaetskliniken.de/reha/rehakliniken/corona.
Für einen Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme ist ein ärztlicher Befundbericht notwendig, aus welchem hervorgehen sollte, welche Einschränkungen mit welcher Schwere vorliegen. Je nach Kostenträger (beispielsweise gesetzl. Unfallversicherung, DRV, Krankenkasse) gestaltet sich das Prüfungs- und Bewilligungsverfahren unterschiedlich. Seitens der Betroffenen besteht ein „Wunsch- und Wahlrecht“ (§ 8 SGB IX), welches unter anderem bei der Wahl der Rehabilitationseinrichtung geltend gemacht werden kann.